Haus- und Badeordnung für das Schulhallenbad der Verbandsgemeinde Puderbach
Sehr geehrte Besucher und Badegäste,
als Träger des „Schulhallenbades Puderbach“ begrüßen wir Sie und möchten, dass Sie sich in unserem Bad wohlfühlen. Beachten Sie bitte die Veröffentlichungen im Eingangsbereich des Bades und folgen Sie den Hinweisen des Personals sowie dieser Haus- und Badeordnung, so dass keine anderen Besucher und Badegäste belästigt oder gefährdet werden. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen das Badpersonal sowie die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach (Hauptstr. 13, 56305 Puderbach, Telefon: 02864/858-0, E-Mail: rathaus@puderbach.de) gerne zur Verfügung.
Zur Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Sprache verzichtet. Im Text wird die männliche Forma gewählt, dies bezieht sich auf die Angehörigen aller Geschlechter.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.
§ 1
Allgemeines
1. Die Verbandsgemeinde Puderbach betreibt das Bad als „öffentliche Einrichtung“ im Rahmen des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz. Das Hallenbad ist mit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz sowie des Landkreises Neuwied als „Schulhallenbad“ dem öffentlichen Zweck gewidmet und dient vorrangig dem Schulschwimmen – nachrangig der sportlichen Betätigung und der Erholung im Freizeit- und Vereinssport. Eine abweichende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Anderweitige Nutzungen bedürfen in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Badbetreibers.
2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen und ist für alle Badegäste und Besucher verbindlich. Mit Betreten der Liegenschaft erkennt jeder Badegast und Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhaften Beschädigungen oder Verunreinigungen haftet der Verursacher für den Schaden.
4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
5. Das Rauchen ist innerhalb des gesamten Gebäudes untersagt. Gleiches gilt für die Benutzung von Wasserpfeifen und E-Zigaretten im gesamten Bereich des Hallenbades.
6. Der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken ist nur im Wartebereich des Foyers, d.h. vor dem Betreten der Umkleide- und Sanitärräume, gestattet. Der ausgewiesene Bereich ist frei von Verunreinigungen und Müll zu verlassen. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten.
7. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen im gesamten Bade-, Umkleide und Sanitärbereich nicht benutzt werden.
8. Das Aufsichtspersonal sowie die zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach üben in Vertretung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach gegenüber allen Besuchern und Badegästen das Hausrecht aus. Diese sind befugt, Besucher und Badegästen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Hallenbades auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
9. Bei Vereins-, Gemeinschaftsveranstaltungen, Kursen und Schulschwimmen ist der Vereins- oder Übungsleiter als Aufsichtspersonal für die Beachtung der Haus- und Badeordnung sowie der Sicherheit und Ordnung des Badebetriebs verantwortlich.
10. Fundgegenstände sind beim Badpersonal abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
11. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Laptops, Tablets, Fotoapparate und Kameras zu benutzen. Dies gilt auch für Handys die über die v. g. Funktionen verfügen.
12. Die Verrichtung und Ausübung jeglicher gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecke sind untersagt. Öffentliche Veranstaltungen, die keinen gewerblichen Charakter haben, sind nach vorheriger Genehmigung durch den Badbetreiber im Einzelfall gestattet.
13. Politische Handlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten sowie die Sammlungen von Unterschriftslisten sind ebenfalls nicht erlaubt.
§ 2
Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden gesondert auf der Homepage sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Puderbach öffentlich bekannt gegeben und sind ferner im Eingangsbereich des Hallenbades ausgehangen. Vorübergehende Schließzeiten, z.B. aufgrund von Wartungsarbeiten oder Wettkämpfen, werden vorab ebenfalls über die v. g. Medien veröffentlicht. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.
Kassenschluss ist jeweils 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten. Die Badezeit endet 15 Minuten vor Betriebsschluss. Das Hallenbad ist zum angegebenen Betriebsschluss zu verlassen.
2. Das Badpersonal kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. zur Durchführung von Wettkämpfen, Veranstaltungen oder aufgrund von höherer Gewalt einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
3. Der Zutritt und Aufenthalt ist nicht gestattet für:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
b) Personen, die Tiere mit sich führen;
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
d) Kinder ohne Begleitpersonen unter 10 Jahren ohne Nachweis der Schwimmfertigkeit (Schwimmabzeichen Bronze)
e) Personen mit Hausverbot.
4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten, volljährigen Begleitperson gestattet. Das Gleiche gilt für Kinder unter 10 Jahren ohne Nachweis der Schwimmfertigkeit (Schwimmabzeichen Bronze). Diese Begleitperson übt zugleich die Aufsichtspflicht für diese Person bzw. das Kind aus.
Ansonsten sind der Zugang und die Benutzung des Bades während den Öffnungszeiten grundsätzlich jedem gestattet.
5. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung sein. Die Eintrittsentgelte für den öffentlichen Badebetrieb werden im Eingangsbereich sowie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Puderbach veröffentlicht. Die Tickets sind am Kassenautomaten im Eingangsbereich des Hallenbades sowie über die Homepage der Verbandsgemeinde Puderbach zu erwerben.
6. Vereine und Schulen haben eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese Benutzungsverhältnisse werden durch gesonderte Nutzungsverträge geregelt.
7. Einzelkarten, zugleich Tageskarten, berechtigen nur zum einmaligen Eintritt. Zehnerkarten berechtigten zu einem zehnmaligen Eintritt.
8. Einzelkarten haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Kaufdatum. Zehnerkarten haben zunächst eine unbefristete Gültigkeitsdauer. Sollte es zu einer Preisanpassung kommen, begrenzt sich die Gültigkeitsdauer von bereits erworbenen Zehnerkarten auf ein Jahr ab dem Inkrafttreten der Preisanpassung.
9. Der Zugang (Check-In) sowie der Ausgang (Check-Out) erfolgt über ein Drehkreuz. Dieses Drehkreuz ist mit einem Lesegerät ausgestattet. Von diesem Lesegerät ist die zuvor erworbene gültige Zugangsberichtigung (Eintrittskarte oder QR-Code auf einem Smartphone), sowohl beim Eintritt als auch beim Austritt einscannen zu lassen. Ein Check-Out führt zu einer Entwertung der Eintrittskarte, d.h. dass ein erneuter Zugang nur gegen Lösen einer neuen Eintrittskarte möglich ist.
10. Verlorene Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht ersetzt oder erstattet. Das Badpersonal ist berechtigt, sich die Eintrittsberechtigung nachweisen zu lassen. Der Badegast muss die Eintrittskarten, insbesondere Mehrfachkarten so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.
§ 3
Benutzung des Hallenbades
1. Den Hinweisen des Badpersonals und den Hinweisschildern ist Folge zu leisten.
2. Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das Aufsichtspersonal gebeten.
3. Jeder Badegast hat bei der Benutzung der Umkleideschränke und Wertfächer auf eine ordnungsgemäße Schließung zu achten, den Verschluss zu kontrollieren und die Schlüssel für die Dauer des Aufenthalts sorgfältig aufzubewahren. Die Schlüssel und „Coins“ der Umkleideschränke und Wertfächer haben im Hallenbad zu verbleiben. Für verlorene oder beschädigte Schlüssel oder „Coins“ ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 € zu entrichten. Der betroffene Badegast erhält diesen Betrag zurück, falls der abhanden gekommene Schlüssel oder „Coin“ im Nachgang gefunden wird und seine Funktion nicht beeinträchtigt ist. Umkleideschränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden grundsätzlich vom Badpersonal geöffnet und der Inhalt sichergestellt. Die Aushändigung des Inhalts erfolgt nur, wenn das Eigentum an den Gegenständen nachgewiesen werden kann.
4. Die Benutzung des Bades ist nur in üblicher Badekleidung gestattet, hierzu zählt auch ein sog. Burkini. Die Beckenumgänge, der Barfußbereich inkl. Dusch- und Sanitärbereich, dürfen nicht mit Straßenkleidung und Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren und Ausrüstungsgegenstände sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
5. Vor Benutzung der Badebecken muss eine gründliche Körperreinigung mit Seife, Duschgel, Lotionen oder in sonst geeigneter Weise vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, u. ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung der v. g. Hygieneartikel ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet.
Das Schwimmbecken darf nur über die Leitern bzw. die Treppe betreten oder verlassen werden. Eine Ausnahme bilden die Startblöcke und der Beckenrand zwischen den Startblöcken, sofern diese zum Springen freigegeben worden sind. Die Freigabe eines oder mehrerer Startblöcke erfolgt durch das zuständige Aufsichtspersonal.
Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Vor Absprung hat sich der Springer davon zu überzeugen, dass der Sprungbereich frei ist und somit kein anderer Badegast belästigt oder gefährdet wird. Der Startblock darf nur von einer Person betreten werden. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist bei Freigabe der Startblöcke untersagt. Ferner sind das seitliche Einspringen sowie das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen und Gegenstände in das Schwimmbecken verboten.
6. Der Schwimmerteil des Hallenbeckens darf grundsätzlich nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
7. Ball-, Fang-, und Wurfspiele auf dem Beckenumgang bedürfen grundsätzlich einer Zustimmung durch das zuständige Badpersonal. Die Benutzung von Lederbällen, Tennisbällen sowie harten Gummi- und Plastikbällen und ähnlichen Gegenständen ist verborten. Dies gilt auch für die Wasserfläche des Schwimm- und Babybeckens. Eine Ausnahme gilt für leichte Wasserbälle.
8. Die Benutzung von Schwimmhilfen, Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten, aufblasbaren Objekten (z. B. Wassertiere), etc. bedarf besonderer Zustimmung des zuständigen Aufsichtspersonals und kann ggf. unter Berücksichtigung der Frequentierung des Bades untersagt werden. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
Sonstige Leihgegenstände (z. B. Schwimmflügel / Schwimmbretter) können gegen die Hinterlegung eines Pfandbetrages von 5,00 € beim Aufsichtspersonal ausgeliehen werden. Bei Beschädigungen und/oder Verlust des Leihgegenstandes ist der Entleiher haftbar. Der Pfandbetrag wird in solchen Fällen einbehalten.
9. Bei Betriebsstörungen, insbesondere solchen die die Wasseraufbereitung stören, kann der Badebetrieb vorübergehend, bis zur Beseitigung der Störung, unterbrochen werden. Ob der Badbetrieb wieder aufgenommen werden kann entscheidet das Aufsichtspersonal bzw. die Badleitung. Im Falle, dass der Badebetrieb nicht wieder aufgenommen werden kann, haftet der Betreiber nicht für die entgangene Badezeit.
§ 4
Besondere Einrichtungen
1. Die Rutsche im Babybecken ist wegen der geringen Wassertiefe ausschließlich für Kinder nutzbar, nur über die Treppe zu begehen und auch nur sitzend zu benutzen. Für die Aufsicht und für die Einhaltung der Benutzungshinweise sind die Erziehungsberechtigten bzw. eine volljährige Begleitperson zuständig. Das Babybecken wird gemäß dem Merkblatt 94.05 der DGfdB im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in die Rundgänge des Aufsichtspersonals einbezogen.
2. Kinder unter 10 Jahren dürfen, sofern sie nicht schon sicher schwimmen können, das Schwimmbecken nur mit einem Erziehungsberechtigten bzw. einer volljährigen Begleitperson benutzen. Auf § 2 Nr. 3d) und Nr. 4 wird verwiesen.
3. Der Zutritt zu den Technik- und Betriebsräumen ist nur dem Badpersonal gestattet.
§ 5
Haftung
1. Jeder Badegast und Besucher benutzt das Schulhallenbad der Verbandsgemeinde Puderbach einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt und Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Verbandsgemeinde Puderbach als Badbetreiber nicht. Ferner haftet der Badbetreiber nicht für Schäden, die den Gästen und den Besuchern durch Dritte zugefügt werden.
2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen haftet nicht der Badbetreiber. Dies gilt ausdrücklich auch für die in den Umkleideschränken- bzw. Wertfächern aufbewahrten Gegenstände. Durch die Bereitstellung von Umkleideschränken und Wertfächern werden keine Verwahr- oder Sorgfaltspflichten begründet. Eine Hinterlegung persönlicher Gegenstände beim Badpersonal ist ausgeschlossen. Aus diesen Gründen wird dem Nutzer ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Hallenbad zu nehmen.
3. Bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet die Verbandsgemeinde Puderbach als Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6
Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen oder besondere Verfahrensweisen -auch kurzfristig- zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
§ 7
Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Puderbach, den 10.05.2023
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Volker Mendel, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Puderbach
